Gründe, keine CDs zu kaufen

Anwälte mahnen den Wiederverkauf legal erworbener Tonträger im Internet ab

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Wer eine in einem Geschäft erworbene CD bei einem Online-Verkaufsportal wie eBay oder Hood.de einstellt, rechnet im Regelfall nicht damit, dass er abgemahnt wird. Immerhin hat er das Produkt ja selbst ganz regulär gekauft - und den Handel mit gebrauchten Tonträgern konnte die Musikindustrie trotz mehrerer Vorstöße bisher nicht grundsätzlich unterbinden. Trotzdem mahnen immer mehr Rechteinhaber private Anbieter von CDs, Bildern und Fanartikeln ab, von denen sie behaupten, dass sie nicht oder nicht ausreichend lizenziert seien.

Bei den genauen Gründen, warum etwas in der Vergangenheit legal erworbene nun nicht mehr verkauft werden darf, werden die Kanzleien selten spezifisch. Teilweise sollen urheberrechtliche Frist- und Vorschriftsänderungen dafür verantwortlich sein, teilweise eine mangelnde "urheberrechtliche Erschöpfung" für außerhalb der EU hergestellte "Werkstücke". Häufig handelt es sich auch um Aufnahmen, über die sich Rechteinhaber streiten. Besonders betroffen sind Tonträger und andere Waren mit der Aufschrift The Sweet (bei denen mit markenrechtlichen Ansprüchen argumentiert wird), CDs und Bilder von Michael Jackson (die eine Münchner Kanzlei im Auftrag des Sony-Konzerns abmahnt) und Produkte von und mit "Bushido".

Ein ehemaliger Iron-Maiden-Fan aus Esslingen hat nun angekündigt, sich "in Zukunft von allen CDs und DVDs fern zu halten". Sollte eine in Berlin und Hamburg ansässige Kanzlei, von der er wegen des Verkaufs einer (nach eigenen Angaben vor 15 Jahren legal in einem Elektromarkt erstandenen) CD abgemahnt wurde, auf ihren finanziellen Forderungen beharren, werde er ihr alle in seinem Besitz befindlichen Iron-Maiden-CDs und -Videos schicken und "nie wieder Geld für Musik ausgeben."

Das auf den 13. August 2009 datierte Abmahnschreiben, in dem der 20. August als Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung genannt ist, trug einen Poststempel vom 17. August und kam am 18. bei ihm an. Die Kanzlei erklärte dies auf seine Anfrage hin mit "unglücklichen Zufällen im Postlauf". Kritik übt der Esslinger auch daran, dass das Anwaltsbüro die darin verlangten 100 Euro nicht als nach § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltende gesetzliche Obergrenze für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" darstellte, sondern als besondere Kulanz.

Der abmahnende Anwalt erklärt dies damit, dass die im letzten Herbst eingeführte Vorschrift für Fälle mit internationalem Bezug nicht anwendbar sei, weil es sich dadurch nicht um einen "einfach gelagerten Fall" im Sinne der genannten Vorschrift handele. Ein solch internationaler Bezug liege wiederum deshalb vor, weil die Iron Maiden Holdings Limited in England inkorporiert sei. Der auf Abmahnrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs zweifelte gegenüber Telepolis die Haltbarkeit dieser Begründung allerdings insofern an, als sich seiner Kenntnis nach weder in der Rechtsprechung noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür finden lassen. Zudem würden ausländische Firmen mit solch einer Auslegung besser gestellt als deutsche. Auch der Münsteraner Juraprofessor und Urheberrechtsexperte Thomas Hoeren verwarf die Argumentation der abmahnenden Kanzlei mit der "Kontrollüberlegung", dass im Musikgeschäft ja alle wichtigen Rechteinhaber im Ausland säßen.

Zur Untermauerung des behaupteten Streitwerts von mindestens 10.000 Euro, aus dem sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Gebühr in Höhe von 751,80 ergeben würde, hatte die abmahnende Kanzlei anfangs einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. August 2007 genannt. Erst nach einen Hinweis des Abgemahnten, dass diese Entscheidung aus einem Filesharingprozess nicht einschlägig sein könne, weil über Tauschbörsen Dateien beliebig oft kopiert werden können, räumte man ein, der genannte Beschluss sei "in der Tat nicht der richtige gewesen" und verwies auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, vor welcher allerdings keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war. Der Abgemahnte vermutet deshalb, dass der dort festgesetzte Streitwert möglicherweise nur deshalb so hoch angesetzt wurde, weil das Gericht davon ausging, dass der Beklagte vorhat, größere Stückzahlen des bemängelten Tonträgers anzubieten.

Für den von der Kanzlei behaupteten Rechtsanspruch auf Herausgabe der CD verlangte der Esslinger die Nennung einer exakten Rechtsgrundlage, bekam aber lediglich die Antwort, dass ein Anspruch "aufgrund Gesetzes" bestehe. Gegenüber Telepolis nannte die Kanzlei schließlich den § 98 Abs. 3 UrhG, der einen - allerdings "angemessen vergüteten" - Überlassungsanspruch gegen "zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Vervielfältigungsstücke" gewährt.

Für den abgemahnten Heavy-Metal-Hörer zeigte der Anwalt wenig Verständnis. Er habe, so seine Auskunft, früher selber auf Plattenbörsen "Bootlegs" gekauft und wisse deshalb, dass Fans häufig bewusst nicht lizenzierte Tonträger anböten. Von einer Statusänderung früher legal verkaufter Tonträger könne man dadurch erfahren, dass man bei großen Online-Anbietern nachsehe, ob die Werke dort weiterhin angeboten würden. Wer jedes Risiko ausschließen wolle, der dürfe allerdings keine gebrauchten CDs verkaufen, sondern müsse sie behalten oder vernichten.

Umwelt- und ressourcenschonender das Risiko unbeabsichtiger Rechtsverletzungen begrenzen könnte eine Bagatelle-Regelung, wie sie vor ein paar Jahren debattiert wurde. Damals war es neben Politikern von Union und FDP vor allem die kulturpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Lukrezia Jochimsen, die sich vehement gegen eine solche Schutzregel für Verbraucher aussprach, weil sie den "Respekt" vor dem "Geistigen Eigentum" schwächen würde.